Ihr Recht auf den Blick in die Akte
Artikel 15 der DSGVO gibt Ihnen das Auskunftsrecht: Jede Firma, jeder Verein und jede Behörde muss Ihnen auf Anfrage sagen, ob und welche Daten dort über Sie gespeichert sind. Stellen Sie es sich wie eine Akteneinsicht vor — nur dass die Akte hier digital ist. Sie erfahren nicht nur, welche Daten vorliegen, sondern auch, wofür sie genutzt werden, woher sie stammen und an wen sie weitergegeben wurden. Auf Wunsch bekommen Sie eine Kopie der Daten. Das alles ist kostenlos, und Sie müssen keinen Grund nennen.
Wozu ist das gut? Zum Beispiel, um zu prüfen, was ein Online-Shop, eine Auskunftei oder ein Gewinnspielanbieter über Sie weiß. Oft ist die Auskunft auch der erste Schritt vor einer Löschung: Erst sehen, was da ist, dann entscheiden, was weg soll.
So stellen Sie die Anfrage
Am besten stellen Sie die Anfrage schriftlich, per E-Mail oder Brief, damit Sie später einen Nachweis haben. Die richtige Adresse finden Sie in der Datenschutzerklärung der Firma, meist ganz unten auf der Internetseite unter „Datenschutz“ — dort ist oft eine eigene E-Mail-Adresse für Datenschutzfragen genannt. Zur Not genügt die allgemeine Kontaktadresse aus dem Impressum.
Damit die Firma Sie zuordnen kann, geben Sie an, was sie ohnehin über Sie weiß: Name, Anschrift, Kundennummer oder die E-Mail-Adresse Ihres Kontos. Schicken Sie aber nicht ungefragt eine Ausweiskopie mit; die darf nur bei berechtigten Zweifeln an Ihrer Identität verlangt werden, und dann geschwärzt bis auf die nötigen Angaben.
Der Mustertext
Ihr Schreiben darf ganz kurz sein. Sie können diesen Text übernehmen und die Klammern ersetzen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich um Auskunft nach Artikel 15 DSGVO: Bitte teilen Sie mir mit, welche personenbezogenen Daten Sie über mich gespeichert haben, zu welchen Zwecken, aus welcher Quelle sie stammen und an wen sie weitergegeben wurden. Bitte stellen Sie mir außerdem eine Kopie dieser Daten zur Verfügung.
Zu meiner Person: [Name, Anschrift, Kundennummer oder E-Mail-Adresse des Kontos].
Ich bitte um Antwort innerhalb eines Monats, wie in der DSGVO vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen [Ihr Name]
Mehr braucht es nicht. Sie müssen weder drohen noch juristisch klingen — der Verweis auf Artikel 15 sagt alles Nötige.
Was danach passiert
Die Firma muss innerhalb eines Monats antworten. Bei besonders umfangreichen Anfragen darf sie die Frist um bis zu zwei Monate verlängern, muss Ihnen das aber innerhalb des ersten Monats mitteilen und begründen. Kommt gar nichts, erinnern Sie schriftlich mit einer kurzen Nachfrist von zum Beispiel zwei Wochen. Bleibt auch das erfolglos, können Sie sich kostenlos bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren — wie das geht, lernen Sie in einer späteren Lektion dieses Kurses. Und noch ein Hinweis: Manche Antworten sind lang und technisch. Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern; Sie dürfen nachfragen, wenn etwas unverständlich ist.
Merksatz: Eine kurze E-Mail mit Verweis auf Artikel 15 DSGVO genügt — und die Firma muss Ihnen binnen eines Monats kostenlos zeigen, was sie über Sie weiß.
Das Wichtigste in Kürze
- Artikel 15 DSGVO: Jede Stelle muss Ihnen sagen, welche Daten sie über Sie hat.
- Die Auskunft samt Datenkopie ist kostenlos, ein Grund ist nicht nötig.
- Anfrage schriftlich stellen, an die Adresse aus der Datenschutzerklärung oder dem Impressum.
- Kundennummer oder Konto-E-Mail-Adresse angeben, keine ungefragte Ausweiskopie schicken.
- Frist: ein Monat; Verlängerung nur mit Begründung.
- Bei Schweigen: schriftlich erinnern, danach Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.
Testen Sie Ihr Wissen
3 kurze Fragen zu dieser Lektion. Klicken Sie auf die Antwort, die Sie für richtig halten.
Frage 1 von 3: Was kostet eine Auskunft nach Artikel 15 DSGVO?
Die Auskunft und eine Kopie Ihrer Daten sind kostenlos. Erst bei offensichtlich übertriebenen Wiederholungsanfragen darf eine Gebühr verlangt werden.
Frage 2 von 3: Sie haben vor sechs Wochen eine Auskunftsanfrage an einen Online-Shop geschickt und keinerlei Antwort erhalten. Was ist ein sinnvoller nächster Schritt?
Nach Ablauf der Monatsfrist dürfen Sie nachhaken. Eine schriftliche Erinnerung mit Nachfrist wirkt oft schon; bleibt sie erfolglos, steht Ihnen die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde offen.
Frage 3 von 3: Warum sollten Sie in Ihrer Anfrage Kundennummer oder Vertragsnummer angeben?
Die Firma muss sicherstellen, dass sie Daten nur an die richtige Person herausgibt. Kundennummer und die beim Anbieter hinterlegte Adresse machen die Zuordnung leicht.