Lektion 3 von 5 im Modul „Lektionen“ — Lesezeit etwa 7 Minuten

Löschung durchsetzen

Wann Daten gelöscht werden müssen

Artikel 17 der DSGVO regelt das Recht auf Löschung, oft auch „Recht auf Vergessenwerden“ genannt. Der Grundgedanke ist einfach: Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es einen Grund dafür gibt. Fällt der Grund weg, müssen sie weg. Typische Fälle, in denen Sie Löschung verlangen können: Sie haben ein Konto oder einen Vertrag gekündigt und die Abwicklung ist abgeschlossen. Sie haben eine Einwilligung widerrufen, etwa für einen Newsletter. Oder die Daten wurden von vornherein unrechtmäßig gesammelt, zum Beispiel für Werbung, der Sie nie zugestimmt haben.

Ein verbreitetes Missverständnis vorweg: Ein Konto zu löschen und die Daten zu löschen ist nicht automatisch dasselbe. Wer nur die App vom Handy entfernt oder sich abmeldet, hinterlässt seine Daten beim Anbieter. Erst der ausdrückliche Löschantrag setzt Artikel 17 in Gang.

Was trotzdem bleiben darf

Damit Sie nicht an der falschen Stelle kämpfen: Es gibt berechtigte Ausnahmen. Firmen müssen manche Unterlagen aus gesetzlichen Gründen aufbewahren — Rechnungen und Buchungsbelege zum Beispiel mehrere Jahre lang, wegen des Steuerrechts. Auch bei laufenden Verträgen oder offenen Forderungen darf die Firma die dafür nötigen Daten behalten. Wichtig ist die Einschränkung: Solche Daten dürfen dann nur noch für diesen Pflichtzweck genutzt werden, im Fachdeutsch „gesperrt“. Für Werbung sind sie tabu. Wenn eine Firma also antwortet „Wir löschen Teile Ihrer Daten erst nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen“, ist das meist korrekt und kein Trick.

So stellen Sie den Löschantrag

Der Weg ähnelt der Auskunftsanfrage aus der vorigen Lektion. Schreiben Sie an die Datenschutz-Kontaktadresse der Firma, nennen Sie Ihre Zuordnungsdaten (Name, Kundennummer oder Konto-E-Mail-Adresse) und formulieren Sie klar: „Ich verlange die Löschung meiner personenbezogenen Daten nach Artikel 17 DSGVO.“ Sinnvoll ist der Zusatz, dass Sie um schriftliche Bestätigung der Löschung bitten. Auch hier gilt die Frist von einem Monat.

Oft lohnt ein zweistufiges Vorgehen: erst Auskunft verlangen, dann gezielt löschen lassen. So sehen Sie, was überhaupt gespeichert ist, und die Firma kann nicht behaupten, es gäbe nichts. Ein Sonderfall sind Suchmaschinen: Dort können Sie beantragen, dass bestimmte Ergebnisse zu Ihrem Namen nicht mehr angezeigt werden. Die großen Anbieter haben dafür eigene Online-Formulare, die Sie über die Suche nach „Löschantrag“ plus Name der Suchmaschine finden.

Wenn die Firma mauert

Kommt innerhalb eines Monats keine oder nur eine ausweichende Antwort, erinnern Sie einmal schriftlich mit Nachfrist. Hilft das nicht, haben Sie zwei kostenlose Verbündete: die Datenschutz-Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes, bei der Sie sich formlos beschweren können (dazu die letzte Lektion dieses Kurses), und die Verbraucherzentrale, wenn es um eine persönliche Einschätzung oder um weitergehende Ansprüche geht. Diese Lektion ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — aber die allermeisten Löschanträge erledigen sich ganz ohne Streit.

Merksatz: Kein Grund, keine Speicherung: Was nicht mehr gebraucht wird, muss auf Ihren Antrag nach Artikel 17 gelöscht werden — bis auf gesetzliche Aufbewahrungspflichten.

Das Wichtigste in Kürze

Testen Sie Ihr Wissen

3 kurze Fragen zu dieser Lektion. Klicken Sie auf die Antwort, die Sie für richtig halten.

Frage 1 von 3: Sie haben ein Kundenkonto bei einem Online-Shop gelöscht, in dem Sie vor zwei Jahren einmal bestellt haben. Der Shop behält die alte Rechnung trotzdem. Darf er das?

Frage 2 von 3: Wie heißt das Löschrecht der DSGVO, und wo steht es?

Frage 3 von 3: Eine Firma reagiert auch nach Erinnerung nicht auf Ihren Löschantrag. Was ist der sinnvolle nächste Schritt?

Die Lektion bekommt ihren grünen Haken, sobald Sie alle Fragen oben richtig beantwortet haben. Weiterblättern können Sie jederzeit.

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