Erlaubt ist nicht für immer erlaubt
Vieles im Netz läuft über Ihre Einwilligung: das Häkchen beim Newsletter, das „Akzeptieren“ im Cookie-Fenster, die Zustimmung zu „Werbung von Partnern“ bei einem Gewinnspiel. Die gute Nachricht steht in Artikel 7 der DSGVO: Jede Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen, ohne Begründung und ohne Kosten. Und mehr noch — der Widerruf muss genauso einfach sein wie die Erteilung. Was Sie mit einem Klick erlaubt haben, dürfen Sie mit einem Klick wieder verbieten. Niemand darf Ihnen dafür Hürden in den Weg legen oder Nachteile androhen.
Wichtig fürs Verständnis: Der Widerruf wirkt für die Zukunft. Was die Firma bis dahin mit Ihrer Erlaubnis getan hat, bleibt rechtmäßig. Aber ab dem Widerruf ist Schluss, und Daten, die nur wegen der Einwilligung gespeichert waren, müssen anschließend gelöscht werden.
Die häufigsten Fälle und ihre Abkürzungen
- Newsletter: Der schnellste Widerruf der Welt ist der Abmeldelink, der ganz unten in jeder Werbe-E-Mail stehen muss, meist als „Abmelden“ oder „Newsletter abbestellen“. Ein Klick genügt. Bei seriösen Absendern funktioniert das zuverlässig — bei dubiosen Spam-Mails klicken Sie besser gar nichts an, das kennen Sie aus dem Einsteiger-Bereich.
- Cookie-Einwilligungen: Was Sie im Cookie-Fenster erlaubt haben, können Sie auf derselben Internetseite wieder ändern. Suchen Sie ganz unten auf der Seite nach „Cookie-Einstellungen“ oder „Privatsphäre-Einstellungen“.
- Kontoeinstellungen: Bei Diensten mit Benutzerkonto finden Sie Werbe- und Datenfreigaben meist unter „Einstellungen“ und dort „Datenschutz“ oder „Privatsphäre“. Der genaue Weg unterscheidet sich je nach Anbieter.
- Telefon- und Briefwerbung: Hier hilft eine kurze E-Mail oder ein Brief: „Ich widerrufe meine Einwilligung in Werbung. Bitte bestätigen Sie mir das schriftlich.“
Wenn es gar keine Einwilligung gab: der Widerspruch
Manche Werbung beruht nicht auf Ihrer Einwilligung, sondern auf dem sogenannten berechtigten Interesse der Firma — etwa Briefwerbung an Bestandskunden. Dagegen hilft kein Widerruf, wohl aber der Widerspruch nach Artikel 21 DSGVO. Bei Werbung ist er besonders stark: Widersprechen Sie der Nutzung Ihrer Daten für Werbung, muss die Firma das ausnahmslos beachten, ohne Abwägung. Die Formulierung ist fast dieselbe: „Ich widerspreche der Verarbeitung meiner Daten zu Werbezwecken nach Artikel 21 DSGVO.“ Ob Widerruf oder Widerspruch das richtige Wort ist, müssen Sie nicht sicher wissen — schreiben Sie im Zweifel beides, die Firma muss Ihr Anliegen so oder so umsetzen.
Dranbleiben lohnt sich
Nach einem Widerruf darf noch vereinzelt etwas ankommen, was schon unterwegs war. Hört die Werbung aber nach zwei, drei Wochen nicht auf, erinnern Sie schriftlich und heben Sie die Nachweise auf. Hilft auch das nicht, gilt der bekannte Weg: kostenlose Beschwerde bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde, bei vertraglichen Streitfragen Beratung durch die Verbraucherzentrale. Und prüfen Sie bei der Gelegenheit gleich, welche alten Einwilligungen Sie sonst noch loswerden möchten — ein kleiner Frühjahrsputz, der dauerhaft Ruhe in Postfach und Briefkasten bringt.
Merksatz: Jede Einwilligung ist auf Abruf: Was Sie erlaubt haben, dürfen Sie jederzeit genauso einfach wieder verbieten — und gegen Werbung hilft immer der Widerspruch.
Das Wichtigste in Kürze
- Einwilligungen sind jederzeit widerrufbar, formlos, kostenlos, ohne Begründung (Artikel 7 DSGVO).
- Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung, etwa per Abmeldelink im Newsletter.
- Der Widerruf wirkt für die Zukunft; danach nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen.
- Cookie- und Werbeeinstellungen finden Sie auf der Seite unten bzw. im Konto unter „Datenschutz“.
- Gegen Werbung ohne Einwilligung hilft der Widerspruch nach Artikel 21 — bei Werbung ausnahmslos.
- Bei Missachtung: erinnern, dann Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.
Testen Sie Ihr Wissen
3 kurze Fragen zu dieser Lektion. Klicken Sie auf die Antwort, die Sie für richtig halten.
Frage 1 von 3: Sie haben vor Jahren bei einem Gewinnspiel Werbung per Telefon zugestimmt und werden nun ständig angerufen. Was können Sie tun?
Eine Einwilligung ist keine Einbahnstraße: Sie dürfen sie jederzeit widerrufen, formlos und ohne Begründung. Danach müssen die Anrufe aufhören.
Frage 2 von 3: Wie einfach muss ein Anbieter den Widerruf machen?
Die DSGVO schreibt vor: Der Widerruf muss so leicht sein wie die Erteilung. Deshalb genügt beim Newsletter zum Beispiel der Abmeldelink am Ende jeder E-Mail.
Frage 3 von 3: Was bewirkt ein Widerruf zeitlich?
Der Widerruf stoppt die Datennutzung ab sofort für die Zukunft. Die Vergangenheit wird dadurch nicht unrechtmäßig, aber die Daten dürfen ab jetzt nicht mehr für diesen Zweck genutzt werden.